Der Gesuchsgegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt (MI-act. 22 ff.). Er fügte dem betroffenen Opfer mit einem Messer mehrere teils bis auf den Muskel reichende Stichverletzungen zu (MI-act. 11). Demnach kann vorliegend nicht von einem Delikt mit Bagatellcharakter ausgegangen werden und die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben ist gegeben. Damit ist auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 6, act. 30).