, Zürich 2019, N. 11 zu Art. 75 AIG). Im Einzelfall muss die verlangte Ernsthaftigkeit der Drohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und -6- Leben gegeben sein; Delikte mit Bagatellcharakter reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3.).