Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 7. November 2024 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 22 ff.). Versuchte schwere Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, womit der Gesuchsgegner wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Daran ändert nichts, dass er lediglich wegen eines Versuchs verurteilt wurde, da die Strafdrohung von der Qualifikation der Tat als Versuch unberührt bleibt. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.