2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2024 für eine Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung vor. -5-