Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.118 / lm / ou ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Manz Rechtspraktikantin Unger Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Spanien z.Zt. Justizvollzugsanstalt, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner lebt eigenen Angaben zufolge seit 2012 in der Schweiz und war im Besitze einer durch den Kanton Luzern ausgestellten und jeweils verlängerten, bis 20. Juli 2024 gültigen Jahresaufenthalts- bewilligung (Protokoll S. 3, act. 27; Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 71). Aufgrund eines Messerangriffs wurde der Gesuchsgegner am 9. Juli 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Ab dem 1. September 2023 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 10). In der Folge wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2024 wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, mehrfacher Beschimpfung und mehrerer SVG-Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI- act. 22 ff.). Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 44). Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Spanien stimmten die spanischen Behörden am 21. November 2024 der Rückübernahme des Gesuchsgegners zu (MI- act. 42). Mit Vollzugsauftrag vom 10. Dezember 2024 setzte das Amt für Justiz- vollzug des Kantons Aargau das Vollzugsende und damit die Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 12. Dezember 2024 fest (MI-act. 58 f.; 60 ff.). Im Nachgang zu einer am 9. Dezember 2024 durch das MIKA in Auftrag gegebenen Fluganmeldung (MI-act. 55 f.) wurde die Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners nach einer ärztlichen Untersuchung am 11. Dezember 2024 bestätigt (MI-act. 75 f.), worauf das MIKA den Gesuchsgegner für eine begleitete Ausschaffung (DEPA) nach Madrid mit bevorzugtem Zeitfenster "12.12.2024 so schnell wie möglich" anmeldete (MI-act. 68 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. Dezember 2024 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt, worauf dieser zu Protokoll gab, er sei bereit, nach Spanien zurückzukehren und habe bereits im Mai 2023 beim spanischen Konsulat in Zürich einen neuen Pass beantragt, diesen jedoch noch nicht erhalten (MI-act. 78 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde -3- dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 12. Dezember 2024, 08:30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 11. März 2025, 12:00 Uhr angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut in Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 30): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- -4- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 12. Dezember 2024, 8.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 12. Dezember 2024, 13.35 Uhr; das Urteil wurde um 14.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2024 für eine Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 22 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanz- liche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung vor. -5- 2.3. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Pro- gnose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 7. November 2024 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechts- kräftig verurteilt (MI-act. 22 ff.). Versuchte schwere Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, womit der Gesuchsgegner wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Daran ändert nichts, dass er lediglich wegen eines Versuchs verurteilt wurde, da die Strafdrohung von der Qualifikation der Tat als Versuch unberührt bleibt. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn die betroffene Person andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist. Vom Haftgrund erfasst werden insbesondere die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben nach Art. 111 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3; ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 75 AIG). Im Einzelfall muss die verlangte Ernsthaftigkeit der Drohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und -6- Leben gegeben sein; Delikte mit Bagatellcharakter reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3.). Der Gesuchsgegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt (MI-act. 22 ff.). Er fügte dem betroffenen Opfer mit einem Messer mehrere teils bis auf den Muskel reichende Stichverletzungen zu (MI-act. 11). Demnach kann vorliegend nicht von einem Delikt mit Bagatellcharakter ausgegangen werden und die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben ist gegeben. Damit ist auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 6, act. 30). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das Urteil vom 7. November 2024 erwuchs erst am 5. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI-act. 44 ff.). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau (AJV) setzte zudem erst mit Vollzugsauftrag vom 10. Dezember 2024 das Vollzugsende und damit die Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 12. Dezember 2024 fest (MI-act. 58 f.; 60 ff.). Das MIKA wurde damit lediglich zwei Tage vor der Haftentlassung über die Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug informiert. Zudem hatte das MIKA bereits Abklärungen betreffend die Rückübernahme des Gesuchsgegners nach Spanien getätigt, weshalb bereits am 21. November 2024 eine Zustimmung zur Rückübernahme der spanischen Behörden vorlag (MI-act. 42). Den Vorbringungen des Vertreters des Gesuchs- gegners, das MIKA habe es unterlassen, sich rechtzeitig beim Gesuchs- gegner nach gültigen Reisepapieren zu erkundigen, kann nicht gefolgt werden. So lag die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments in der Verantwortung des Gesuchsgegners. Ausländische Staatsangehörige müssen während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz im Besitz eines gültigen, anerkannten Ausweispapiers sein (Art. 89 AIG). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot ist somit nicht ersichtlich. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie -7- möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners vorgebrachte mildere Massnahme einer Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau in Verbindung mit einer Meldepflicht ist nicht zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung geeignet (vgl. act. 37). Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner bislang nicht darum besorgt war, seinen offenbar beim spanischen Konsulat für ihn bereit liegenden neuen Reisepass zu beschaffen, damit er die Schweiz unmittelbar nach Ende des Strafvollzugs hätte verlassen können. Hätte sich der Gesuchsgegner seinen neuen Reisepass rechtzeitig beschafft und hätte er glaubhaft dargelegt, dass er bereit ist, selbständig auszureisen, wäre die Inhaftierung wohl als nicht notwendig und damit unverhältnismässig zu qualifizieren gewesen. Dass auch das Migrations- amt diese Auffassung zu teilen scheint, geht aus der Aussage des Vertreters des Gesuchstellers anlässlich der heutigen Verhandlung hervor, wonach der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft entlassen werden könne, sobald er über einen gültigen Reisepass verfüge (vgl. Protokoll S. 5, act. 29). Sollte das MIKA entgegen den Aussagen seines Vertreters anlässlich der heutigen Verhandlung den Gesuchsgegner, trotz Vorliegen eines gültigen Reisepasses und trotz glaubhaft vorgebrachter Ausreisebereitschaft, nicht umgehend aus der Ausschaffungshaft entlassen, kann der Gesuchsgegner jederzeit – ohne Abwarten einer 30- tägigen Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG – beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der Gesuchsgegner sei nicht hafterstehungsfähig (act. 37). Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. So wurde die Abklärung der Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners durch das MIKA in Auftrag gegeben und am 11. Dezember 2024 im Rahmen eines ärztlichen Berichts im Rückkehrbereich bestätigt (MI-act. 75 f.). Der Gesuchsgegner wirkte an der heutigen Verhandlung zudem gefasst und gab auf Befragung nur geringe körperliche Beschwerden wie Nervosität oder schlechten Schlaf an (Protokoll S. 3, act. 27). Es bestehen insgesamt keine Indizien, die ernsthafte Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners aufkommen lassen könnten. Bei ernsthaften Zweifeln einer Hafterstehungsfähigkeit war das MIKA ausserdem bislang stets bemüht, diese umfassend abzuklären. Insgesamt sind somit keinerlei Gründe -8- ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 2. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Dezember 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 11. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut in Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die -9- Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Manz