Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 31. Oktober 2024 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Identifikation oder der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und explizit eine mündliche Verhandlung gewünscht hat, nur um diese dann zu verweigern, unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhalten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schweizer Behörden. So musste das SEM am 16. Oktober 2024 erneut die noch unbeantwortete Identifikationsanfrage beim algerischen Konsulat monieren, da sich der Gesuchsgegner bis heute weigert, selbständig Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen (MI-act. 371 ff.).