Während er am 30. Januar 2024 anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA noch angab, aus Tunesien zu stammen und auch dort gelebt zu haben (MI-act. 170 ff.), gab er am 22. August 2024 zu Protokoll, nie in Tunesien gelebt zu haben (MI-act. 329). Dass der Gesuchsgegner seit der letztmaligen Überprüfung der Haftverlängerung vom 31. Oktober 2024 weiterhin keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei der Identifikation oder der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken und explizit eine mündliche Verhandlung gewünscht hat, nur um diese dann zu verweigern, unterstreicht zudem das weiterhin renitente Verhalten des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Kooperation mit den Schweizer Behörden.