5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 3. April 2024 bis 2. Januar 2025). Die sechsmonatige Frist endete am 2. Oktober 2024 und die Haft kann längstens bis zum 2. Oktober 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 2. März 2025, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.