werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Da der Gesuchsgegner auf die Durchführung des rechtlichen Gehörs verzichtet hat, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verweigerte und durch seinen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.