Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig, weil die Identität des Gesuchsgegners weiterhin noch nicht durch die algerischen Behörden bestätigt wurde und der Gesuchsgegner selbst behauptet, falsche Personalien angegeben zu haben, sich konstant weigert, bei der Papierbeschaffung oder bei seiner Identifizierung zu kooperieren und ohne Identifizierung keine Ausschaffungsperspektive besteht (WPR.2024.29, Erw. II/3, MI-act. 218). Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen