Da der Gesuchsgegner innerhalb der per Verfügung vom 12. Dezember 2024 angesetzten Frist bis zum 13. Dezember 2024, 12.00 Uhr, mitgeteilt hat, dass er eine Verhandlung wünscht, wurde auf den 16. Dezember 2024 eine Verhandlung angesetzt. Mit der Weigerung des Gesuchsgegners am 16. Dezember 2024 den Transport nach Aarau wahrzunehmen, hat dieser auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, weshalb die Überprüfung der angeordneten Haft aufgrund der Akten vorzunehmen ist. Mit heutigem Urteil vom 18. Dezember 2024 ist die richterliche Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf, der bis zum 2. Januar 2025 bewilligten Haft erfolgt.