2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. Januar 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.99 vom 31. Oktober 2024; MI-act. 393 ff.). Am 12. Dezember 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1). Da der Gesuchsgegner innerhalb der per Verfügung vom 12. Dezember 2024 angesetzten Frist bis zum 13. Dezember 2024, 12.00 Uhr, mitgeteilt hat, dass er eine Verhandlung wünscht, wurde auf den 16. Dezember 2024 eine Verhandlung angesetzt.