E. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fristgerecht zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 29 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 12. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Der Gesuchgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: