C. Da die Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aufgrund des Verzichts des Gesuchsgegners nicht durchgeführt wurde, forderte das Verwaltungsgericht den Vertreter des Gesuchsgegners am 12. Dezember 2024 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 13. Dezember 2024, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünscht (act. 6 f.). Am 13. Dezember 2024 teilte der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners mit, dass dies der Fall sei (act. 24). D. Der Gesuchsgegner hat am Tag der geplanten Verhandlung den Transport nach Aarau verweigert (act. 26) und damit auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.