Der Gesuchsgegner verweigerte am Tag der angesetzten Verhandlung die Teilnahme, sodass die Verhandlung am 31. Oktober 2024 ohne den Gesuchsgegner durchgeführt werden musste (MI-act. 394 ff.). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verlängerung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 31. Oktober 2024 bis zum 2. Januar 2025, 12.00 Uhr. (WPR.2024.99; MI-act. 394 ff.). B. Der Gesuchsgegner verzichtete am 25. November 2024 schriftlich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich der erneuten Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI-act. 406). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde wie folgt verfügt (act. 1): -5-