Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 22. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft für zwei Monate (MI-act. 251 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner im Rahmen der Befragung explizit um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht hatte (MI-act. 252), verweigerte er am Tag der durch das Verwaltungsgericht angesetzten Verhandlung den Transport, sodass die Verhandlung am 1. Mai 2024 ohne den Gesuchsgegner durchgeführt werden musste (MI-act. 273). Die Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde gleichentags durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 2. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.35; MI-act. 269 ff.).