Der Gesuchsgegner hat bereits einen unbegleiteten und zwei begleitete Rückflüge nach Tunesien verweigert (MI-act. 1014 ff., 829, 696), nachdem er in der Vergangenheit bereits zweimal in den damals zuständigen Dublin- Staat, Frankreich, ausgeschafft worden war (MI-act. 54, 123). Zudem hat er sich mehrfach, zuletzt mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht bereits sei, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren (act. 20).