3. Die mit Urteil vom 18. März 2024 festgestellten und vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2024 bestätigten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.26, Erw. II/3; MI-act. 664 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024, MI-act. 878 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MIact. 1041 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. - 10 -