2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 30. Dezember 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.86 vom 23. September 2024; MI-act. 944 ff.). Das MIKA ordnete am 10. Dezember 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 1041). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.