Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das MIKA die Ausschaffungshaft des Gesuchsgegners um drei Monate bis zum 30. März 2025 verlängern wollte, jedoch offensichtlich ausser Stande ist, eine korrekte Verfügung unter Verwendung der Hauptidentität des Gesuchsgegners zu erstellen. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 1041). -8- D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 17 ff.):