Auf erneuten Hinweis des Verwaltungsgerichts erfolgte am 11. Dezember 2024 eine zweite Berichtigungsverfügung seitens des MIKA, die zwar den Namen des Gesuchsgegners in A._____ richtigstellte, jedoch fälschlicherweise die Verlängerung der Ausschaffungshaft für sechs Monate bis zum 30. Dezember 2024 festlegte (act. 7 ff.). Auch diesen Fehler beanstandete das Verwaltungsgericht, worauf am 17. Dezember 2024 eine dritte Berichtigungsverfügung erging. In dieser Verfügung wurde das Ende der angeordneten Haftverlängerung korrekt auf den 30. März 2025 festgelegt, jedoch wurde der Gesuchsgegner erneut unzutreffend als E._____ im Rubrum geführt (act. 22 ff.).