B. Am 10. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner unter der Identität E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien, in Abwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 1040 ff.), obwohl der Gesuchsgegner von den tunesischen Behörden mit Schreiben vom 1. Februar 2023 als A._____ anerkannt und er in den letzten Haftanordnung unter dieser Identität geführt worden war (MI-act. 438, 580 ff., 935, 944). Im Anschluss an die Befragung wurde dem -7- Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):