Nachdem das SEM dem MIKA zugesichert hatte, dass ein Sonderflug bis Ende 2024 durchgeführt werden könne, nahm das MIKA am 4. Juni 2024 eine entsprechende Fluganmeldung für den Gesuchsgegner vor (MIact. 847 ff.). Mit Urteil vom 11. Juni 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab und bestätigte explizit, dass insbesondere auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist (MI-act. 878 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2024 (WPR.2024.55; MI-act. 889 ff.) bis zum 30. September 2024, 12.00 Uhr, bestätigt.