Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner beim Bundesgericht gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (MI-act. 776 ff.). Am 14. Mai 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Ersatzreisedokument für die am 27. Mai 2024 begleitete Rückführung des Gesuchsgegners nach Tunesien beschafft werden konnte (MI-act. 797). Die begleitete Rückführung vom 27. Mai 2024 scheiterte erneut, weil der Gesuchsgegner den Abflug wiederum verweigerte (MI-act. 835 ff.).