Mit Schreiben vom 30. März 2024 (Eingang: 4. April 2024) reichte der Gesuchsgegner gegen seine Ausschaffung nach Tunesien Beschwerde ein. Damit gab er erneut zu verstehen, dass er zwar bereit sei, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Tunesien, sondern Richtung Frankreich, wo seine Tochter lebt (MI-act. 679 f.). Auf dieses Schreiben antwortete das MIKA, dass eine Ausreise nach Frankreich nicht möglich sei, da er in Frankreich über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und daher allein eine Rückführung nach Tunesien in Frage komme (MIact. 681 f.).