bereit, in sein Heimatland Tunesien auszureisen (MI-act. 621 ff.). Im Anschluss an dieses Gespräch eröffnete ihm das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate (MI-act. 625 ff.). Der Gesuchsgegner wurde unter der Identität A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien, ohne weitere Alias geführt. Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 18. März 2024 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.26; MI-act. 648 ff.).