Nachdem das SEM dem MIKA am 5. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die tunesische Botschaft bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 590), wurde der Gesuchsgegner am 7. März 2024 erneut für einen Flug nach Tunis angemeldet, der auf den 20. April 2024 bestätigt wurde (MI-act. 607). Am 12. März 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (MI-act. 619 ff.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er wolle die Schweiz selbständig in Richtung Frankreich verlassen und sei nicht -4-