Am 4. März 2022 reiste der Gesuchsgegner erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 137 ff.) und ersuchte am 6. März 2022 zum zweiten Mal um Asyl. Diesmal wurde er unter der Hauptidentität C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien geführt und es wurden erneut diverse Alias notiert. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat per Haftende an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt (MI-act. 399 ff.).