Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.116 / ew ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin William Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 14. März 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 594) und ersuchte am 25. März 2015 in Vallorbe unter der Identität B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Libyen, um Asyl (MI-act. 25). Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 24 ff.). Bereits damals wurden diverse Alias notiert. Diese Verfügung erwuchs am 29. Mai 2015 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 59). Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 ordnete das SEM gegen den Gesuchs- gegner ein ab dem 10. Juni 2015 bis zum 9. Juni 2018 gültiges Einreise- verbot für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen- Staaten an, welches ihm am 3. Juni 2015 eröffnet wurde (MI-act. 56 f., 60). Am 10. Juni 2015 wurde der Gesuchsgegner nach Frankreich ausgeschafft (MI-act. 61). Nachdem der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2016 trotz bestehenden Einreiseverbots erneut illegal in die Schweiz eingereist war (MI-act. 63 ff.), wies ihn das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 erneut aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg (MI- act. 92 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 31. Oktober 2016 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 107). Am 1. November 2016 eröffnete das SEM dem Gesuchsgegner die Ver- längerung des Einreiseverbots für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen-Staaten bis zum 31. Oktober 2019 (MI-act. 119 ff.) und am 22. November 2016 erfolgte eine erneute Ausschaffung nach Frankreich (MI-act. 123). Am 4. März 2022 reiste der Gesuchsgegner erneut illegal in die Schweiz ein (MI-act. 137 ff.) und ersuchte am 6. März 2022 zum zweiten Mal um Asyl. Diesmal wurde er unter der Hauptidentität C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien geführt und es wurden erneut diverse Alias notiert. Das Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat per Haftende an. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt (MI-act. 399 ff.). Die Verfügung erwuchs am 10. November 2022 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 410). -3- Ab dem 5. Juli 2022 befand sich der Gesuchsgegner im Bezirksgefängnis Baden in Untersuchungshaft und wurde per 16. September 2022 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 1). Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen diverser Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2022, verurteilt und gleichzeitig für zehn Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 440 ff.). Die Verurteilung erfolgte unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien. Aufgrund der Verurteilung durch ein Aargauer Gericht zu einer Landesverweisung ging die Zuständigkeit für den Wegweisungsvollzug auf den Kanton Aargau über. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 599). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 bestätigten die tunesischen Behörden die Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners und teilten mit, seine wahre Identität sei "D._____", wobei aus dem Schreiben nicht hervor geht, welches der Vor- und welches der Nachname ist (MI-act. 582, 438). Soweit ersichtlich führte das SEM den Gesuchsgegner fortan unter der Identität A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien (MI-act. 496). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 19. April 2023 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), er sei nicht bereit, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren. Dabei gab er an, im Besitz einer französischen Aufenthaltsbewilligung zu sein und zu seiner in Frankreich lebenden Familie ausreisen zu wollen (MI- act. 455 ff.). Auch in diesem Ausreisegespräch wurde der Gesuchsgegner unter der Identität A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien geführt. Nach diversen medizinischen Abklärungen (MI-act. 553 ff., 558 f., 560 ff.) meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 1. Dezember 2023 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 18. Januar 2024 bestätigt wurde (MI- act. 563, 571). Da für den Gesuchsgegner jedoch nicht rechtzeitig ein Er- satzreisedokument beschafft werden konnte, musste der Flug vom 18. Januar 2024 annulliert werden (MI-act. 585 f.). Nachdem das SEM dem MIKA am 5. März 2024 mitgeteilt hatte, dass die tunesische Botschaft bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreise- dokument auszustellen (MI-act. 590), wurde der Gesuchsgegner am 7. März 2024 erneut für einen Flug nach Tunis angemeldet, der auf den 20. April 2024 bestätigt wurde (MI-act. 607). Am 12. März 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (MI-act. 619 ff.). Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er wolle die Schweiz selbständig in Richtung Frankreich verlassen und sei nicht -4- bereit, in sein Heimatland Tunesien auszureisen (MI-act. 621 ff.). Im Anschluss an dieses Gespräch eröffnete ihm das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate (MI-act. 625 ff.). Der Gesuchsgegner wurde unter der Identität A._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien, ohne weitere Alias geführt. Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Einzelrichter des Verwaltungsgerichts) vom 18. März 2024 wurde die Ausschaffungshaft bis zum 1. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.26; MI-act. 648 ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2024 (Eingang: 4. April 2024) reichte der Gesuchsgegner gegen seine Ausschaffung nach Tunesien Beschwerde ein. Damit gab er erneut zu verstehen, dass er zwar bereit sei, die Schweiz zu verlassen, jedoch nicht in Richtung Tunesien, sondern Richtung Frankreich, wo seine Tochter lebt (MI-act. 679 f.). Auf dieses Schreiben antwortete das MIKA, dass eine Ausreise nach Frankreich nicht möglich sei, da er in Frankreich über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und daher allein eine Rückführung nach Tunesien in Frage komme (MI- act. 681 f.). Am 2. April 2024 endete der Strafvollzug und der Gesuchsgegner wurde vom Zentralgefängnis Lenzburg in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) versetzt (MI-act. 656, 671 ff.). Am 8. April 2024 teilte das SEM dem MIKA mit, dass das Ersatzreise- dokument für den Gesuchsgegner nun zur Verfügung stehe (MI-act. 684). Die am 20. April 2024 angesetzte Rückführung konnte nicht durchgeführt werden, da der Gesuchsgegner den Abflug verweigerte (MI-act. 695). Daraufhin nahm das SEM am 22. April 2024 eine Flugbuchung für einen begleiteten Flug (DEPA-Flug) vor, welcher am 29. April 2024 für den 27. Mai 2024 nach Tunis bestätigt wurde (MI-act. 702 ff., 708 ff.). Mit Schreiben vom 23. April 2024 wandte sich der Gesuchsgegner an das Verwaltungsgericht mit der Bitte, ihn aus der Haft zu entlassen und ihm somit eine selbständige Ausreise aus der Schweiz zu ermöglichen (MI- act. 706 f.). Mit Verfügung vom 29. April 2024 forderte das Verwaltungs- gericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners auf, bis am 1. Mai 2024 diesbezüglich Stellung zu nehmen und allenfalls ein begründetes Haftentlassungsgesuch nachzureichen (MI-act. 716 f.). In seiner Stellungnahme vom 29. April 2024 ersuchte der amtliche Rechts- vertreter erneut darum, den Gesuchsgegner nach Frankreich ausreisen zu lassen und ergänzte mit Schreiben vom 30. April 2024, dass der Brief des Gesuchsgegners vom 23. April 2024 nicht als Haftentlassungsgesuch zu verstehen sei (MI-act. 718 f., 764). -5- Am 30. April 2024 ersuchte das SEM die tunesischen Behörden erneut um Ausstellung eines Ersatzreisedokuments, weil das bereits ausgestellte Dokument nur 21 Tage und für den neu angesetzten Flug daher nicht mehr gültig war (MI-act. 701, 743 ff.). Am 2. Mai 2024 ersuchte das SEM die französischen Behörden um erneute Überprüfung einer Rückübernahme des Gesuchsgegners (MI-act. 755 f.). Diese wurde am darauffolgenden Tag von den französischen Behörden ab- gelehnt (MI-act. 766 ff.). Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner beim Bundes- gericht gegen das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (MI-act. 776 ff.). Am 14. Mai 2024 informierte das SEM das MIKA darüber, dass das Ersatzreisedokument für die am 27. Mai 2024 begleitete Rückführung des Gesuchsgegners nach Tunesien beschafft werden konnte (MI-act. 797). Die begleitete Rückführung vom 27. Mai 2024 scheiterte erneut, weil der Gesuchsgegner den Abflug wiederum verweigerte (MI-act. 835 ff.). Nachdem das SEM dem MIKA zugesichert hatte, dass ein Sonderflug bis Ende 2024 durchgeführt werden könne, nahm das MIKA am 4. Juni 2024 eine entsprechende Fluganmeldung für den Gesuchsgegner vor (MI- act. 847 ff.). Mit Urteil vom 11. Juni 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab und bestätigte explizit, dass insbesondere auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist (MI-act. 878 ff.). Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2024 (WPR.2024.55; MI-act. 889 ff.) bis zum 30. September 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. Zwischen dem 24. Juli 2024 und dem 9. September 2024 erliess das ZAA gegen den Gesuchsgegner aufgrund verschiedener Verstösse insgesamt drei Disziplinarverfügungen (MI-act. 903 ff., 907 ff., 916 ff.). Am 31. Juli 2024 und zuletzt am 13. September 2024 informierte das SEM auf entsprechende Anfrage des MIKA, dass ein Sonderflug nach Tunesien aufgrund der geringen Anzahl Kandidaten noch nicht geplant werden könne und es schwierig abzuschätzen sei, wann dieser stattfinden werde (MI- act. 911 f., 926). -6- Gemäss Aktennotiz des MIKA vom 17. September 2024 vereinbarten das MIKA und das SEM die erneute Durchführung eines DEPA-Flugs für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Tunesien (MI-act. 928). Am 18. September 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft und ordnete diese gleichentags für weitere drei Monate an (MI-act. 931 ff.). Am 23. September 2024 wurde die Verlängerung der Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 30. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.86; MI-act. 944 ff.). Am 26. September 2024 erliess das ZAA gegen den Gesuchsgegner erneut eine Disziplinarverfügung wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung (MI-act. 958 ff.). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 teilte das MIKA dem ZAA mit, dass es die Kostengutsprache für eine Operation zur Entfernung des Osteosynthese- materials am Fuss des Gesuchsgegners ablehne, da gemäss Mitteilung des Spitals Bülach vom 20. September 2024 keine Operationsindikation vorliege (MI-act. 963, 965 f.). Am 9. Oktober 2024 meldete das SEM den Gesuchsgegner erneut für einen begleiteten Flug (DEPA-Flug) nach Tunis an (MI-act. 978 ff.). Nachdem dieser Flug aus administrativ-medizinischen Gründen annulliert worden war (MI-act. 985) und die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchs- gegners in der Folge geprüft und bestätigt wurde (MI-act. 986 ff., 1006), erfolgte eine erneute Fluganmeldung für eine begleitete Rückführung nach Tunesien, welche für den 17. November 2024 nach Djerba bestätigt wurde (MI-act. 1022). Der Rückflug konnte nicht durchgeführt werden, da der Gesuchsgegner am Tag der geplanten Rückführung wegen selbst zugefügter Schnittverletzungen ins Spital eingeliefert werden musste (MI- act. 1015 ff.). Am 3. Dezember 2024 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für den nächsten bevorstehenden Sonderflug nach Tunesien an (MI-act. 1037 f.). B. Am 10. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner unter der Identität E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien, in Abwesenheit seines Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 1040 ff.), obwohl der Gesuchsgegner von den tunesischen Behörden mit Schreiben vom 1. Februar 2023 als A._____ anerkannt und er in den letzten Haftanordnung unter dieser Identität geführt worden war (MI-act. 438, 580 ff., 935, 944). Im Anschluss an die Befragung wurde dem -7- Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 30. März 2025, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Auch in der Haftanordnung wurde der Gesuchsgegner unter der Identität E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Tunesien, geführt. Nachdem das Verwaltungsgericht den fehlerhaften Namen des Gesuchs- gegners im Rubrum der Haftanordnung monierte hatte, ging noch am 10. Dezember 2024 eine erste Berichtigungsverfügung seitens des MIKA ein. Der Name des Gesuchsgegners wurde im Rubrum (unzutreffender- weise) in G._____ geändert. Zudem wurde das Ende der angeordneten Haftverlängerung fälschlicherweise vom 30. März 2025 auf den 30. März 2024 umdatiert (act. 4 ff.). Auf erneuten Hinweis des Verwaltungsgerichts erfolgte am 11. Dezember 2024 eine zweite Berichtigungsverfügung seitens des MIKA, die zwar den Namen des Gesuchsgegners in A._____ richtigstellte, jedoch fälschlicherweise die Verlängerung der Ausschaffungshaft für sechs Monate bis zum 30. Dezember 2024 festlegte (act. 7 ff.). Auch diesen Fehler beanstandete das Verwaltungsgericht, worauf am 17. Dezember 2024 eine dritte Berichtigungsverfügung erging. In dieser Verfügung wurde das Ende der angeordneten Haftverlängerung korrekt auf den 30. März 2025 festgelegt, jedoch wurde der Gesuchsgegner erneut unzutreffend als E._____ im Rubrum geführt (act. 22 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das MIKA die Ausschaffungshaft des Gesuchsgegners um drei Monate bis zum 30. März 2025 verlängern wollte, jedoch offensichtlich ausser Stande ist, eine korrekte Verfügung unter Verwendung der Hauptidentität des Gesuchs- gegners zu erstellen. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Partei- befragung (MI-act. 1041). -8- D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 17 ff.): Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 30. Dezember 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.86 vom 23. September 2024; MI-act. 944 ff.). Das MIKA ordnete am 10. Dezember 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 1041). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -9- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 lehnte das SEM das (zweite) Asyl- gesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 399 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 10. November 2022 unange- fochten in Rechtskraft (MI-act. 410). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Januar 2023 für eine Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 440 ff.). Dieses Urteil ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 599). Damit liegt nicht nur ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid bzw. eine erstinstanzliche Landesverweisung, sondern sogar ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid, bzw. eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, zumal der Gesuchsgegner am 3. Dezember 2024 für einen Sonderflug angemeldet werden konnte (MI-act. 1037). 3. Die mit Urteil vom 18. März 2024 festgestellten und vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juni 2024 bestätigten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.26, Erw. II/3; MI-act. 664 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2C_230/2024 vom 11. Juni 2024, MI-act. 878 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 1041 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. - 10 - 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit neun Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 2. April 2024 – 30. Dezember 2024). Die sechsmonatige Frist endete am 1. Oktober 2024 und die Haft kann längstens bis zum 1. Oktober 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 30. März 2025, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat bereits einen unbegleiteten und zwei begleitete Rückflüge nach Tunesien verweigert (MI-act. 1014 ff., 829, 696), nachdem er in der Vergangenheit bereits zweimal in den damals zuständigen Dublin- Staat, Frankreich, ausgeschafft worden war (MI-act. 54, 123). Zudem hat er sich mehrfach, zuletzt mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2024, dahingehend geäussert, dass er nicht bereits sei, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren (act. 20). Der Gesuchsgegner stellt demnach (bereits seit Jahren) unter Beweis, dass er behördliche Anordnungen nicht respektiert und seine Kooperation hinsichtlich des Vollzugs der gegen ihn ausgesprochenen rechtskräftigen Wegweisung respektive Landesverweisung bisher komplett verweigert hat. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. - 11 - Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 18. März 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.26 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 12 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. Dezember 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 30. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2024.26 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 13 - Aarau, 19. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger William