7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Ob triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen, ist an dieser Stelle nicht mehr zu beurteilen. Dieser Punkt wurde bereits eingehend in Bezug auf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausschaffung geprüft (vgl. vorne Erw. 2.3). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich.