6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 1. Oktober 2024 – 31. Dezember 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 31. März 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 31. März 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 31. März 2025 an. -8-