128, 162 ff.), sich bei seiner Einreise in die Schweiz einer falschen Identität bedient hat (MI-act. 7) und im Rahmen der Verhandlung vom 3. Oktober 2024 zugab, sich in jüngster Zeit an einem Einbruchdiebstahl beteiligt zu haben, bietet der Gesuchsgegner weiterhin keinerlei Gewähr dafür, bei einer allfälligen Haftentlassung die Schweiz ordnungsgemäss zu verlassen. Die am 10. Dezember 2024 geäusserte Ausreisebereitschaft erscheint demnach als reine Schutzbehauptung. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG weiterhin erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.