3. Der mit Urteil vom 3. Oktober 2024 festgestellte Haftgrund der Untertauchensgefahr besteht nach wie vor (vgl. WPR.2024.92, Erw. II/3; MIact. 196 ff.). Daran vermögen auch die vom Gesuchsgegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 10. Dezember 2024 gemachten Äusserungen -7-