Dem ist nicht zuzustimmen. Massgebend für die Prognose der Durchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht wird vollzogen werden können (BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3). Blosse Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar (Urteil des Bundesgerichts 2C_583/2010 vom 6. August 2010, E. 1.2).