2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 31. Dezember 2024 bestätigt (Entscheide des Verwaltungsgerichts WPR.2024.92 vom 3. Oktober 2024; MI-act. 196 ff. und WPR.2024.92 vom 28. November 2024; MI-act. 245 ff.). Das MIKA ordnete am 10. Dezember 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfungsverhandlung (MI-act. 266). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.