C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA auf die Durchführung einer Haftüberprüfungsverhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 266). D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 16): 1. Die mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.