Mit Urteil vom 3. Oktober 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 31. Dezember 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.92 [MI-act. 196 ff.]), wobei das begründete Urteil fälschlicherweise eine Haftverlängerung bis zum 29. Dezember 2024 auswies. Gleichentags meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug nach Tunis an (MI-act. 190 f.). Der Flug musste jedoch am 6. November 2024 aufgrund fehlender Ersatzreisedokumente des Gesuchsgegners annulliert werden (MI-act. 208).