Am 19. Februar 2023 stellte der Gesuchsgegner unter der Identität B._____ in der Schweiz ein Asylgesuch (MI-act. 15). Gleichentags bestätigte er handschriftlich die von ihm anlässlich der Registrierung als Asylsuchender angegebenen Personalien, einschliesslich seines Vor- und Nachnamens (MI-act. 7). Am 20. April 2023 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die italienischen Behörden um Rückübernahme des Gesuchsgegners im Rahmen des Dublin-Abkommens (MI-act. 21 ff.). Das Gesuch wurde am 19. Juni 2023 gutgeheissen, mit Überstellungsfrist bis zum 19. Dezember 2023 (MI-act. 53, 69).