6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 30. September 2024 bis 29. Dezember 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 29. März 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 29. März 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, abzüglich eines Tages, d.h. bis zum 28. März 2025, an.