3. Die mit Urteil vom 30. September 2024 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.87, Erw. II/3.1/3.2; MI-act. 188 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.