2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 vor, dass es vorliegend an der Vollzugsperspektive mangle, da auch drei Wochen nach der Durchführung des konsularischen Ausreisegesprächs am 27. November 2024 weiterhin unklar sei, ob ein Er- -6- satzreisedokument ausgestellt werde und falls ja, wann dies geschehen würde.