Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.87, Erw. II/2.2), liegt mit der Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 und mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 nicht nur eine erstinstanzlich eröffnete bzw. ausgesprochene Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung vor, sondern sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch eine rechtskräftige Landesverweisung, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist.