2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 29. Dezember 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.87 vom 30. September 2024; MI-act. 183 ff.). Das MIKA ordnete am 12. Dezember 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der -5- Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 219). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.