C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 219). D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 12): 1. Die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft des MIKA vom 12. Dezember 2024 sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: