Am 3. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Gesuchsgegner Klage (MI-act. 56 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau gegen den Gesuchsgegner eine Sicherheitshaft mit einstweiliger Dauer bis am 20. Mai 2024 an (MI-act. 69 ff.). -3- Am 6. Mai 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgegner unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Busse von Fr. 200.00 und fünf Jahren Landesverweisung (MI-act. 77 ff.).