Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.114 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 18. Juni 2020 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge ille- gal in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2020 unter dem Namen B._____ ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 140). Da sich der Gesuchsgegner den Behörden nicht zur Verfügung gehalten hat und offenbar nach Deutschland ausgereist war, schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch am 17. September 2020 ab (MI-act. 141, 143). Nachdem das SEM am 12. April 2021 einem Übernahmeersuchen Deutschlands zugestimmt hatte, wurde der Gesuchsgegner am 22. April 2021 von Deutschland in die Schweiz überstellt (MI-act. 143 f.). Eine weitere Überstellung erfolgte am 5. Juli 2022, diesmal von Frankreich in die Schweiz (MI-act. 144). Infolgedessen nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 27. Juli 2022 wieder auf (MI-act. 145). Am 11. Mai 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 12. Juni 2023 zu verlassen (MI- act. 147 ff.). Am 28. Juli 2023 gelangte das SEM mit einer Identifikationsanfrage betref- fend den Gesuchsgegner an das algerische Konsulat (MI-act. 64 ff.). Aufgrund Verdachts auf Diebstahl und Hausfriedensbruch wurde der Ge- suchsgegner am 27. November 2023 von einer Patrouille der Kantonspoli- zei Aargau in Niederlenz angehalten und vorläufig festgenommen (MI- act. 1 ff.). Infolgedessen ordnete das Zwangsmassnahmengericht Kanton Aargau gegen den Gesuchsgegner eine Untersuchungshaft bis längstens am 27. Februar 2024 an (MI-act. 42 ff.). Am 12. Dezember 2023 erkundigte sich das SEM erneut beim algerischen Konsulat betreffend die pendente Identifikationsanfrage (MI-act. 48 ff.). Am 3. Januar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgrund mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Gesuchsgegner Klage (MI-act. 56 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt Kanton Aargau gegen den Gesuchsgegner eine Sicherheitshaft mit einstweiliger Dauer bis am 20. Mai 2024 an (MI-act. 69 ff.). -3- Am 6. Mai 2024 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg den Gesuchsgeg- ner unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Busse von Fr. 200.00 und fünf Jahren Landesverweisung (MI-act. 77 ff.). Am 17. Mai 2024 bestätigte das algerische Konsulat die Identität des Ge- suchsgegners als A._____, geboren am tt.mm.jjjj in Algier, algerischer Staatsangehöriger (MI-act. 90 ff.). Infolgedessen gelangte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 21. Juni 2024 an das SEM mit der Anfrage, den Gesuchsgegner so bald als möglich für ein Counselling zu berücksichtigen, sodass dieses noch möglichst während des Strafvollzugs durchgeführt und ein Flug nach Algerien gebucht werden könne (MI-act. 121 f.). Am 2. September 2024 gelangte das MIKA erneut an das SEM und erkun- digte sich, ob der Gesuchsgegner für ein Counselling im September be- rücksichtigt werden könne. Dies wurde durch das SEM verneint. Der Ge- suchsgegner könne frühestens für ein Counselling im Oktober berücksich- tigt werden (MI-act. 133). Das MIKA wandte sich deshalb am 23. Septem- ber 2024 abermals an das SEM betreffend Counselling-Termine, worauf dieses gleichentags bestätigte, der Gesuchsgegner werde für ein Counsel- ling im November 2024 eingeladen (MI-act. 160). Am 24. September 2024 wurde der Gesuchsgegner während des noch bis zum 30. September 2024 andauernden Strafvollzugs (MI-act. 117 ff.) zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft dem MIKA zugeführt (MI-act. 164 ff.). Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 164 ff.). Im Anschluss an die Befragung ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 29. De- zember 2024 an. Mit Urteil vom 30. September 2024 wurde die angeordnete Ausschaffungs- haft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 29. Dezem- ber 2024, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2024.87 [MI-act. 183 ff.]). Am 27. November 2024 wurde der Gesuchsgegner dem algerischen Kon- sulat in Genf zu Durchführung eines konsularischen Ausreisegesprächs zu- geführt (MI-act. 196 ff.). Die Ergebnisse des Gesprächs sind bis zum heu- tigen Zeitpunkt der Haftüberprüfung noch nicht bekannt. B. Am 12. Dezember 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um wei- -4- tere drei Monate (MI-act. 218 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt er- öffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefra- gung (MI-act. 219). D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und bean- tragte Folgendes (act. 12): 1. Die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft des MIKA vom 12. De- zember 2024 sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterli- che Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchfüh- rung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 29. Dezember 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.87 vom 30. September 2024; MI-act. 183 ff.). Das MIKA ordnete am 12. Dezember 2024 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1.). Im An- schluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete der -5- Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 219). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haft- verlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2024 festgehalten wurde (WPR.2024.87, Erw. II/2.2), liegt mit der Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 und mit Urteil des Bezirks- gerichts Lenzburg vom 6. Mai 2024 nicht nur eine erstinstanzlich eröffnete bzw. ausgesprochene Weg- oder Ausweisung bzw. Landesverweisung vor, sondern sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch eine rechtskräftige Landesverweisung, womit die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 vor, dass es vorliegend an der Vollzugsperspektive mangle, da auch drei Wochen nach der Durchführung des konsularischen Ausreisegesprächs am 27. November 2024 weiterhin unklar sei, ob ein Er- -6- satzreisedokument ausgestellt werde und falls ja, wann dies geschehen würde. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Durchführung des konsularischen Ausrei- segesprächs ist als Indiz dafür zu werten, dass die Vollzugsbemühungen des MIKA plangemäss voranschreiten. Der Umstand, dass derzeit noch kein Ersatzreisepapier vorliegt und dass noch unklar ist, ob ein Ersatzreise- dokument ausgestellt werden wird, weist (noch längst) nicht auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung hin. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine realistische Chance auf Ausstellung eines Ersatzreisedokuments besteht. Auch dass der genaue Zeitpunkt der Ausstellung eines Ersatzreisedoku- ments derzeit noch unklar ist, weist nicht daraufhin, dass der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist, sondern zeigt lediglich, dass dieser unter den gegebenen Umständen noch mehr Zeit erfordert. Das Fehlen der Vollzugsperspektive aufgrund des noch offenen Ausgangs des durchgeführten konsularischen Gesprächs ist demnach zu verneinen. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind eben- falls keine ersichtlich. 3. Die mit Urteil vom 30. September 2024 festgestellten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2024.87, Erw. II/3.1/3.2; MI-act. 188 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlän- gerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). -7- 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewil- ligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Ausschaffungshaft 30. September 2024 bis 29. De- zember 2024). Die sechsmonatige Frist wird damit am 29. März 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 29. März 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, abzüglich eines Tages, d.h. bis zum 28. März 2025, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75–78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der fami- liären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -8- 2. Der mit Urteil vom 30. September 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.87 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine wei- tere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 12. Dezember 2024 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 28. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -9- Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. Dezember 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hufschmid