Sollte der Gesuchsgegner tatsächlich gewillt sein, freiwillig in sein Heimatstaat zurückzukehren, kann er die Dauer seiner Ausschaffungshaft damit auf einen Tag beschränken, indem er den für ihn gebuchten Flug antritt. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.