Schweiz (vgl. MI-act. 434). Damit erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft trotz Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners als notwendig, weshalb keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des kontrollierten Vollzugs der Wegweisung ersichtlich ist. Aufgrund der Ausreisebereitschaft des Gesuchsgegners hat das MIKA zudem eine Flugbuchung für den 27. Dezember 2024 und damit bereits einen Tag nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Auftrag gegeben (MI-act. 438 f.). Sollte der Gesuchsgegner tatsächlich gewillt sein, freiwillig in sein Heimatstaat zurückzukehren, kann er die Dauer seiner Ausschaffungshaft damit auf einen Tag beschränken, indem er den für ihn gebuchten Flug antritt.