Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. 4. Zu den Haftbedingungen konnte sich der Gesuchsgegner zum Urteilszeitpunkt noch nicht äussern, da er sich noch im Strafvollzug und damit noch nicht in der Ausschaffungshaft befindet. Es liegen jedoch keine Anzeichen vor, die darauf schliessen lassen, dass die Haftbedingungen der Ausschaffungshaft Grund für Beanstandungen geben werden. 5. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden.