3.2. Das Bezirksgericht Zofingen hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 10. Februar 2022 unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt (MIact. 311 ff.). Vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist fakultativ, wodurch die versuchte Tötung gleich schwer bestraft werden kann wie die vollendete Tat (vgl. BGE 137 IV 113, Erw. 1.3). Damit stellt die versuchte vorsätzliche Tötung ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB dar.